“Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.” (Wilhelm Tell)
Der eine oder andere kennt das Gefühl genau. Ein harter und anstrengender Arbeitstag, man kommt nach Hause, möchte den Tag ruhig ausklingen lassen, doch die lieben Nachbarn mähen schon wieder spät abends ihren Rasen, der Nachbarshund hört nicht auf zu bellen und die anderen hören
Musik, die an „Katzengejaule“ erinnert.
Solche Situationen, in denen man sich in seinem Komfort und vor allem in seiner Erholungsphase beeinträchtigt fühlt, kennt jeder. Doch was tun? Es gibt doch gesetzliche Ruhezeiten, so der allgemeine Glaube. In Tirol und so auch in Haiming gibt es laut Gesetz keine festgelegten speziellen Ruhezeiten. In Tirol gibt es zwar das Landespolizeigesetz, das besagt aber in dessen § 1 u.a. nur Folgendes:
„Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.“ Die Gemeinden können diese Bestimmung, soweit es in deren Wirkungsbereich fällt, noch präzisieren und für bestimmte Tage wie Sonntage und Feiertage z.B. das Rasenmähen verbieten.
Eine solche Verordnung gibt es jedoch in unserem Gemeindegebiet nicht. Was bedeutet, dass hier die Worte „ungebührlicherweise“ und „Ortsüblichkeit“ den Maßstab geben.
So kann es sein, dass es in bestimmten Ortsteilen, wo es schon immer üblich war am Sonntagvormittag Rasen zu mähen oder Holz zu schneiden als ortsüblich und somit erlaubt angesehen werden kann. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Auch ist der Begriff der „Ortsüblichkeit“ wandelbar und dynamisch zu sehen. So kann etwas, das vor 30 Jahren noch ein „No Go“ war, heute mitunter üblich und gebräuchlich sein. Zuständig, dass das Tiroler Landespolizeigesetz eingehalten wird, ist die Polizei, die dies kontrolliert und ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft, dar.
Es gibt also keine wirklich greifbaren Regeln. Auch Geruchsbelästigungen sind oft ein Thema
und ein Diskussionspunkt. Es gibt in Österreich § 364 ABGB der u.a. bestimmt, dass der Grundstückseigentümer dem Nachbarn, die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung untersagen kann. Das Wort „untersagen“ ist jedoch hier das Schlüsselwort und bedeutet, dass man letztendlich vor Gericht eine Unterlassungsklage einzubringen hat.
Niemand will unbedingt die Polizei oder den Anwalt auf die Nachbarn hetzen, daher sollte abschließend betont werden, dass man sich oft Ärger und Streit ersparen kann, wenn man neutral
und sachlich mit dem „Lärmerzeuger“ spricht und diesen auf die Quelle des Ärgernisses aufmerksam macht. Ein gepflegter und rücksichtsvoller Umgang mit den Mitmenschen kann oft die Ursache der Ärgernisse schneller beseitigen als ein Streit vor Gericht mit ungewissem Ausgang.
(Text: rafan)